IMPRESSUM
Inhaberin der Website:
Praxis Dr. Marlene Aschenbrenner
Berufsbezeichnung:
Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde
mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
(verliehen in Österreich)
Anschrift:
Carolinenstraße 8, Top 3
9073 Klagenfurt am Wörthersee
Österreich
Kontaktinformation:
Telefon: +43 463 264028
E-Mail: ordination@kinderarzt-aschenbrenner.at
Unternehmensgegenstand:
Ärztliche Ordination (Kassenärztin – alle Kassen – sowie Privatordination)
Grundlegende Richtung der Website:
Diese Website dient der Information über die ärztlichen Leistungen in den Bereichen Kinder- und Jugendheilkunde sowie Kinderkardiologie und der Kontaktaufnahme mit der Praxis.
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Ärztekammer für Kärnten
https://www.aekktn.at
Berufsrechtliche Regelungen:
Ärztegesetz 1998 (abrufbar unter www.ris.bka.gv.at)
Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer
Berufshaftpflichtversicherung:
Der Versicherer dieses Gruppenvertrages ist die Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Leopold-Ungar-Platz 2, 1190 Wien.
Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schaden verursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist. Die Einschränkung nach Art. 7, Pkt. 15 AHVB findet Anwendung, sodass Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagesweise geltend gemacht werden, nicht versichert sind. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit mitversichert. Genauso Tätigkeiten im Rahmen organisierter Rettungseinsätze sowie als ärztlicher Betreuer eines Vereins soweit diese Tätigkeiten in Österreich ihren Ausgangspunkt haben. Die Einschränkung nach Art. 7, Pkt. 15 AHVB findet keine Anwendung.
Mitversichert gelten in diesem Zusammenhang auch der Besuch von Schulungen und Fortbildungen außerhalb Österreichs.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf ärztliche Behandlungen die in exterritorialen Gebieten in Österreich wie z.B. Botschaften vorgenommen werden; die Bestimmungen gem. Pkt. 7.1 und 7.2 gelten sinngemäß. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf ärztliche Tätigkeiten in den direkten Nachbarstaaten Österreichs, sofern diese Tätigkeiten an nicht mehr als 5 Kalendertagen innerhalb eines Versicherungsjahres stattfinden und demVersicherer vor dem jeweiligen Auslandsaufenthalt schriftlich angezeigt werden. Längerfristige ärztliche Tätigkeiten oder permanente Auslandsaufenthalte sind nicht vom Versicherungsschutzumfasst.
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